Auf die Beschwerde des Beteiligten vom 04.12.2015 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Essen vom 03.12.2015, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 14.12.2015, aufgehoben.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt (§ 36 Abs. 3 GNotKG).
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