BFH - Urteil vom 22.10.2019
VII R 61/18
Normen:
AO § 191 Abs. 1 Satz 2; AnfG § 3, § 14;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 337
ZInsO 2020, 432
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 09.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 933/16 AO

Zulässigkeit eines Duldungsbescheides bei unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehender Steuerfestsetzung

BFH, Urteil vom 22.10.2019 - Aktenzeichen VII R 61/18

DRsp Nr. 2020/2141

Zulässigkeit eines Duldungsbescheides bei unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehender Steuerfestsetzung

NV: Ein Duldungsbescheid, der den Anfechtungsgegner verpflichtet, die Vollstreckung nach dem AnfG zu dulden, muss keine zusätzliche Bedingung i.S. des § 14 AnfG enthalten, wenn die Steuerfestsetzung rechtsbeständig ist, auch wenn sie noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 23.10.2018 – VII R 21/18, BFHE 262, 335, BStBl II 2019, 299).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 09.11.2018 – 14 K 933/16 AO aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

AO § 191 Abs. 1 Satz 2; AnfG § 3, § 14;

Gründe

I.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) wendet sich gegen die Aufhebung eines gegenüber der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) gemäß § 3 des Anfechtungsgesetzes (AnfG) i.V.m. § 191 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) erlassenen Duldungsbescheids.