FG Hamburg - Beschluss vom 16.01.2007
2 V 250/06
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 § 69 Abs. 6 ;

Zulässigkeit eines erneuten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung

FG Hamburg, Beschluss vom 16.01.2007 - Aktenzeichen 2 V 250/06

DRsp Nr. 2007/6243

Zulässigkeit eines erneuten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung

Hat das Gericht über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung schon entschieden, so ist ein erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nur zulässig, wenn eine maßgebliche Änderung der Rechtslage eingetreten ist. Davon kann erst dann die Rede sein, wenn eine den Streitfall betreffende Gesetzesänderung oder eine für die Beurteilung des Streitfalles erhebliche Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung eingetreten ist. Als Änderung der maßgeblichen Rechtslage kann nicht angesehen werden, dass das Finanzamt seine eigene Auffassung im Einspruchsverfahren zugunsten des Antragstellers geändert und dem Einspruch mit der Einspruchsentscheidung teilweise stattgegeben hat.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 § 69 Abs. 6 ;

Tatbestand:

I.