I. Streitig ist die Bestandskraft einer Teileinspruchsentscheidung.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2011 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger übte eine Auswärtstätigkeit (Einsatzwechseltätigkeit) aus und erzielte hieraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit der Einkommensteuererklärung 2011 machte er Kosten für Fahrten zu seinen Einsatzorten in Höhe von 12.387,60 EUR geltend.
Mit Bescheid vom 4. Juni 2012 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Einkommensteuer für 2011 auf 7.032 EUR fest. Bei den Einkünften des Klägers brachte er Reisekosten in Höhe von nur 80% des geltend gemachten Betrages zum Abzug.
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