BFH - Urteil vom 18.09.2014
VI R 80/13
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; FGO § 40 Abs. 1; FGO § 44 Abs. 2; FGO § 47 Abs. 2; FGO § 63 ff.; AO § 367 Abs. 2; AO § 355 Abs. 1; AO § 348 Nr. 1; AO § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 05.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 4597/12

Zulässigkeit eines erneuten Einspruchs gegen eine (Teil-)Einspruchsentscheidung

BFH, Urteil vom 18.09.2014 - Aktenzeichen VI R 80/13

DRsp Nr. 2014/17524

Zulässigkeit eines erneuten Einspruchs gegen eine (Teil-)Einspruchsentscheidung

Erlässt das Finanzamt vor Ablauf der Einspruchsfrist eine (Teil)Einspruchsentscheidung, ist ein nochmaliger Einspruch gegen die Steuerfestsetzung nicht statthaft, auch wenn er innerhalb der noch währenden Einspruchsfrist (§ 355 Abs. 1 AO) eingelegt worden ist.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4; FGO § 40 Abs. 1; FGO § 44 Abs. 2; FGO § 47 Abs. 2; FGO § 63 ff.; AO § 367 Abs. 2; AO § 355 Abs. 1; AO § 348 Nr. 1; AO § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a;

Gründe

I. Streitig ist die Bestandskraft einer Teileinspruchsentscheidung.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2011 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger übte eine Auswärtstätigkeit (Einsatzwechseltätigkeit) aus und erzielte hieraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit der Einkommensteuererklärung 2011 machte er Kosten für Fahrten zu seinen Einsatzorten in Höhe von 12.387,60 EUR geltend.

Mit Bescheid vom 4. Juni 2012 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Einkommensteuer für 2011 auf 7.032 EUR fest. Bei den Einkünften des Klägers brachte er Reisekosten in Höhe von nur 80% des geltend gemachten Betrages zum Abzug.