OLG Hamm - Urteil vom 27.07.2016
12 U 188/14
Normen:
ZPO § 304; BGB § 611;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 30.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 378/13

Zulässigkeit eines GrundurteilsRechtliche Einordnung eines Vertrages zur ganzheitlichen EnergieoptimierungHonoraransprüche eines selbständigen Energieberaters

OLG Hamm, Urteil vom 27.07.2016 - Aktenzeichen 12 U 188/14

DRsp Nr. 2018/16256

Zulässigkeit eines Grundurteils Rechtliche Einordnung eines Vertrages zur ganzheitlichen Energieoptimierung Honoraransprüche eines selbständigen Energieberaters

1. Ein Grundurteil kann gem. § 304 Abs. 1 ZPO nur dann ergehen, wenn zum maßgeblichen Erlasszeitpunkt ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist und der Streit über den Grund vollständig und im bejahenden Sinne entscheidungsreif ist. Dies ist nu dann der Fall, wenn alle zum Grund gehörenden Fragen, nicht nur einzelne Anspruchselemente, erledigt werden und die Bejahung des Anspruchs nicht offen bleibt. 2. Es stellt eine grundsätzlich zulässige Nebenleistung und keine unzulässige Rechtsberatung dar, wenn ein Energieberater nicht nur eine technisch-betriebswirtschaftliche Beratung zur Verbesserung des Energieverbrauchs durchführt, sondern auch die Energiebezugsbedingungen analysiert und die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung des bestehenden Energielieferungsvertrages prüft.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.10.2014 verkündete Grundurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert.

Es wird festgestellt, dass berechtigt sind:

1.

die von der Klägerin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zur Insolvenztabelle unter laufender Tabelle-Nr. 7 angemeldete Forderung in Höhe von 406.049,06 €;

2.