OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.04.2022
1 Ws 30/22 (S)
Normen:
StPO § 172 Abs. 1; AO § 370 Abs. 1;

Zulässigkeit eines Klageerzwingungsantrags gegen die Ablehnung der Aufnahme von Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung eines Dritten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.04.2022 - Aktenzeichen 1 Ws 30/22 (S)

DRsp Nr. 2022/6481

Zulässigkeit eines Klageerzwingungsantrags gegen die Ablehnung der Aufnahme von Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung eines Dritten

Da die Strafnorm des § 370 AO ausschließlich das gemeinschaftsbezogene Rechtsgut des Steueraufkommens, nicht aber Individualrechtsgüter einzelner Personen schützt, ist sie dem Klageerzwingungsverfahren (§ 172 StPO) nicht zugänglich.

Der Antrag des Anzeigenden auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts des Landes Brandenburg vom 31. Januar 2022 wird als unzulässig verworfen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

StPO § 172 Abs. 1; AO § 370 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Antragsteller erstattete am 26. Oktober 2021 gegenüber der Staatsanwaltschaft Potsdam Strafanzeige gegen die ... der Partei ... und nunmehrige ... ..., Mitglied der deutschen Bundestages, wegen Steuerhinterziehung, § 370 AO. Den Hintergrund der Strafanzeige bildeten Medienberichte über der Politikerin von ihrer Partei gewährte Sonderzahlungen, die sie gegenüber der Bundestagsverwaltung nicht angezeigt hatte. Der Antragsteller wähnt, dass die Angezeigte diese Einnahmen auch nicht gegenüber der Finanzverwaltung angegeben habe, und meint, "genaue Daten der Steuerhinterziehung muss eine komplette 10-jährige Nachprüfung der Einkünfte ergeben".