BFH - Urteil vom 13.05.2015
III R 26/14
Normen:
AO § 357 Abs. 1 Sätze 1 bis 3, § 87a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2;
Fundstellen:
BFHE 250, 12
Vorinstanzen:
Hessisches FG , vom 02.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1658/13 1749

Zulässigkeit eines mit einfacher E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur übermittelten Einspruchs gegen einen Steuerbescheid

BFH, Urteil vom 13.05.2015 - Aktenzeichen III R 26/14

DRsp Nr. 2015/14665

Zulässigkeit eines mit einfacher E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur übermittelten Einspruchs gegen einen Steuerbescheid

1. Hat die Finanzbehörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet, kann auch nach der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO ein Einspruch mit einfacher E-Mail eingelegt werden, ohne dass diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden muss. 2. § 87a Abs. 3 Sätze 1 und 2 AO sind auf die Einlegung eines Einspruchs nicht anzuwenden.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 2. Juli 2014 8 K 1658/13 aufgehoben.

Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

AO § 357 Abs. 1 Sätze 1 bis 3, § 87a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Mutter ihres im Dezember 1992 geborenen Sohnes (S). S beendete im Juni 2012 seine schulische Ausbildung mit dem Abitur.