LSG Bayern - Urteil vom 14.10.2021
L 16 BA 164/18
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 153 Abs. 1; SGG § 96 Abs. 1; SGB IV § 7a; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; HGB § 84 Abs. 1 S. 2; SGB V a.F. § 6 Abs. 1 Nr. 1; SGB V a.F. § 6 Abs. 6; SGB V a.F. § 6 Abs. 7; SGB V a.F. § 6 Abs. 4 S. 1; SGB V a.F. § 6 Abs. 9;
Vorinstanzen:
SG München, vom 13.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 27 R 1792/17

Zulässigkeit eines Statusfeststellungsantrags nach Beendigung des AuftragsverhältnissesVersicherungspflicht in der Sozialversicherung bezüglich einer RezeptionistinSozialversicherungspflicht bei Integration in den Betrieb des AuftraggebersKriterien für die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung in Bezug auf die Sozialversicherungspflicht

LSG Bayern, Urteil vom 14.10.2021 - Aktenzeichen L 16 BA 164/18

DRsp Nr. 2023/5840

Zulässigkeit eines Statusfeststellungsantrags nach Beendigung des Auftragsverhältnisses Versicherungspflicht in der Sozialversicherung bezüglich einer Rezeptionistin Sozialversicherungspflicht bei Integration in den Betrieb des Auftraggebers Kriterien für die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung in Bezug auf die Sozialversicherungspflicht

1. Ein Statusantrag ist auch nach Beendigung des Auftragsverhältnisses zulässig. Die Motivation für die Einleitung des Anfrageverfahrens nach § 7a SGB IV spielt für dessen Zulässigkeit keine Rolle.2. Eine Rezeptionistin, die mit Mitarbeitern der Auftraggeberin zusammenarbeitet bzw. diese zeitweise vertritt, nach geleisteten Stunden vergütet wird, nach außen im Namen der Auftraggeberin handelt, kostenfrei die ihr zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel nutzt und weisungsgebunden tätig wird, unterliegt bei fehlendem Unternehmerrisiko im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung.

Tenor

I. II. III. IV.