BFH - Urteil vom 23.09.2009
II R 61/08
Normen:
GrEStG § 5 Abs. 2; GrEStG § 5 Abs. 3; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 19.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4403/03

Zulässigkeit eines steuerfreien Grundstückerwerbs bei Änderung der grunderwerbssteuerrechtlichen Zuordnung eines Grundstücks

BFH, Urteil vom 23.09.2009 - Aktenzeichen II R 61/08

DRsp Nr. 2010/3348

Zulässigkeit eines steuerfreien Grundstückerwerbs bei Änderung der grunderwerbssteuerrechtlichen Zuordnung eines Grundstücks

Normenkette:

GrEStG § 5 Abs. 2; GrEStG § 5 Abs. 3; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GbR, erwarb durch notariell beurkundeten Vertrag vom 6. August 1999 von der N-AG ein Grundstück zum Preis von 5,4 Mio. DM. Die N-AG war zu diesem Zeitpunkt Gesellschafterin der Klägerin und zu 100 v.H. an deren Vermögen beteiligt. Die Klägerin wurde am 7. September 2009 als neue Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen.

Bereits am 11. März 1999 hatten die N-AG und die A-AG einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, nach dem die N-AG auf die A-AG verschmolzen wurde. Die Verschmelzung wurde wie vorher vereinbart am 24. September 1999 in das Handelsregister eingetragen.

Zwei Tage vor Eintragung der Verschmelzung, am 22. September 1999, verkaufte die Klägerin das Grundstück an die KAG ebenfalls für 5,4 Mio. DM. Die KAG wurde am 7. Februar 2000 als neue Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Dieser Grundstückserwerb wurde der Grunderwerbsteuer unterworfen.