Der Kläger war in den Streitjahren 2001 und 2002 selbständig tätig. Da er trotz Aufforderung des Beklagten keine Erklärungen für 2001 und 2002 abgab, schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abgabenordnung (AO) und setzte die Umsatzsteuer 2001 und 2002 jeweils mit Bescheiden vom 24.06.2004 fest.
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