FG Düsseldorf - Urteil vom 02.08.2006
5 K 2791/05 U
Normen:
AO § 122 Abs. 2;

Zulässigkeit eines verfristeten Einspruchs bei verspäteter Zustellung eines Einspruchsbescheids; Zugangsvermutung; Verfristeter Einspruch; Einspruchsbescheid; Verspätete Zustellung

FG Düsseldorf, Urteil vom 02.08.2006 - Aktenzeichen 5 K 2791/05 U

DRsp Nr. 2010/3055

Zulässigkeit eines verfristeten Einspruchs bei verspäteter Zustellung eines Einspruchsbescheids; Zugangsvermutung; Verfristeter Einspruch; Einspruchsbescheid; Verspätete Zustellung

1. Die unmittelbare computergestützte Versendung eines Steuerbescheids durch das Rechenzentrum der Finanzverwaltung mittels einfachen Briefes bietet generell die Gewähr dafür, dass das maschinelle Bescheiddatum und der Absendetag übereinstimmen und stellt insoweit einen für die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 AO ausreichenden Anscheinsbeweis dar. 2. Der allgemeine Hinweis auf mögliche Unregelmäßigkeiten bei der Finanzbehörde oder ein abweichender Eingangsvermerk des Stpfl. reicht nicht aus, diesen Anscheinsbeweis zu entkräften. 3. Im Falle einer behaupteten Abweichung zwischen Bescheid- und Zugangsdatum obliegt es dem Stpfl., den Briefumschlag aufzubewahren.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2;

Tatbestand:

Der Kläger war in den Streitjahren 2001 und 2002 selbständig tätig. Da er trotz Aufforderung des Beklagten keine Erklärungen für 2001 und 2002 abgab, schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abgabenordnung (AO) und setzte die Umsatzsteuer 2001 und 2002 jeweils mit Bescheiden vom 24.06.2004 fest.