FG Berlin - Urteil vom 19.09.2005
9 K 9444/02
Normen:
EStG § 10d Abs. 1 S. 2, 3, 4 ; AO § 168 Abs. 2 Nr. 2 § 170 Abs. 2 Nr. 1 § 171 Abs. 3 § 356 § 347 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1168

Zulässigkeit eines Verlustfeststellungsbegehrens

FG Berlin, Urteil vom 19.09.2005 - Aktenzeichen 9 K 9444/02

DRsp Nr. 2006/11553

Zulässigkeit eines Verlustfeststellungsbegehrens

1. Die Festsetzungsfrist für Verlustanrechnungsjahre läuft nicht ab, solange die Festsetzungsfrist für das Verlustentstehungsjahr noch nicht abgelaufen ist. 2. Ein Antrag i.S. des § 10d Abs. 3 Satz 1 EStG ist innerhalb der vom BFH in ständiger Rechtsprechung postulierten Jahresfrist nach der Bekanntgabe eines auf 0,-- DM Einkommensteuer lautenden, aber dennoch einen positiven Gesamtbetrag der Einkünfte beinhaltenden Einkommensteuerbescheids zu stellen.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 1 S. 2, 3, 4 ; AO § 168 Abs. 2 Nr. 2 § 170 Abs. 2 Nr. 1 § 171 Abs. 3 § 356 § 347 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob und in welcher Höhe der Kläger ggf. einen Anspruch auf Erlass eines wegen Verlustrücktrags i. S. von § 10 d Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - geänderten, auf 0,- DM lautenden Einkommensteuerbescheids für 1995 sowie auf Erlass eines Feststellungsbescheids betr. den verbleibenden Verlustabzug zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 1997 hat.