BFH - Beschluss vom 28.10.2020
XI B 26/20
Normen:
FGO § 51 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 536
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 180/19

Zulässigkeit eines wiederholten AblehnungsgesuchsZurückweisung des Ablehnungsgesuchs durch den abgelehnten Einzelrichter

BFH, Beschluss vom 28.10.2020 - Aktenzeichen XI B 26/20

DRsp Nr. 2021/3149

Zulässigkeit eines wiederholten Ablehnungsgesuchs Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs durch den abgelehnten Einzelrichter

1. NV: Ein Ablehnungsgesuch kann grundsätzlich nur in zulässiger Weise wiederholt werden, wenn neue Ablehnungsgründe oder Beweismittel geltend gemacht werden. Allerdings kann es auch genügen, die bisherigen Ablehnungsgründe zu ergänzen. 2. NV: Bei einer Entscheidung durch den sog. konsentierten Einzelrichter kann dieser selbst in den Gründen der Hauptsacheentscheidung das unzulässige Ablehnungsgesuch zurückweisen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 22.05.2020 – 11 K 180/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2;

Gründe

I.

Im Klageverfahren vor dem Niedersächsischen Finanzgericht (FG) war der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) streitig. Die Klägerin ist eine GmbH, die insbesondere die Projektierung, Errichtung und den Verkauf von Wohnhäusern zum Gegenstand hat.