FG München - Beschluss vom 04.10.2007
5 V 2130/07
Normen:
FGO § 69 Abs. 6 S. 2 ;

Zulässigkeit eines wiederholten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung

FG München, Beschluss vom 04.10.2007 - Aktenzeichen 5 V 2130/07

DRsp Nr. 2007/22087

Zulässigkeit eines wiederholten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung

Nach Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung durch das Finanzgericht ist ein erneuter Antrag nur zulässig, wenn nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Gegebenheiten vorgetragen werden, die den Fall in tatsächlicher Hinsicht in einem neuen Licht erscheinen lassen könnten.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 6 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob der Antragsteller (Ast.) Verluste nach § 15a Einkommensteuergesetz (EStG) aus seiner Beteiligung als Kommanditist an der Firma S...GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) steuerlich geltend machen kann.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Akten, den Senatsbeschluss vom 22.05.2007, Az. 5 V 462/07 in derselben Angelegenheit und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Ast. beantragt, in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 22.05.2007, Az. 5 V 462/07 die Vollziehung der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2004 und 2005 für die Firma S... GmbH & Co. KG in Höhe des bislang nicht als ausgleichs- und abzugsfähig anerkannten Verlusts des Antragstellers für 2004 in Höhe von 171.000 EUR und für 2005 in Höhe von 177.000 EUR wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.