BFH - Urteil vom 02.06.2016
IV R 23/13
Normen:
FGO § 99 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 148/10

Zulässigkeit eines ZwischenurteilsEntscheidung über die Zulässigkeit des Abzugs von AfA als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

BFH, Urteil vom 02.06.2016 - Aktenzeichen IV R 23/13

DRsp Nr. 2016/13706

Zulässigkeit eines Zwischenurteils Entscheidung über die Zulässigkeit des Abzugs von AfA als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

1. NV: Ob Substanz und Erträge eines Leasingguts während der gesamten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nicht dem Leasinggeber und Eigentümer, sondern vollständig dem Leasingnehmer zustehen, so dass der Leasingnehmer als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist, muss in jedem Einzelfall nach den konkreten Umständen beurteilt werden. Ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer länger als die Grundmietzeit, kann wirtschaftliches Eigentum des Leasingnehmers vorliegen, wenn diesem ein Recht auf Verlängerung der Nutzungsüberlassung oder eine Kaufoption zu so günstigen Konditionen zusteht, dass bei wirtschaftlich vernünftiger Entscheidungsfindung mit der Ausübung des Rechts zu rechnen ist. 2. NV: Durch Zwischenurteil nach § 99 Abs. 2 FGO darf nur über solche Vorfragen entschieden werden, ohne deren Beantwortung ein Urteil über die geltend gemachte Rechtsbeeinträchtigung nicht möglich ist. Die Entscheidung über eine solche Rechtsfrage ist aber mangels Sachdienlichkeit nicht zulässig, wenn noch nicht alle für ihre abschließende Beantwortung im Urteilsfall erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen sind.