Streitig ist, ob der PKW, den die Klägerin auch für betriebliche Zwecke ihres Unternehmens, einer Unternehmensberatung, nutzt, gewillkürtes Betriebsvermögen darstellt.
Die Klägerin ermittelte ihren Gewinn gem. § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz. Den PKW, dessen Zuordnung streitig ist, schaffte sie am 29.6.1993 an und wies ihn in den Anlagen zu ihren Gewinnermittlungen seit 1993 als Anlagevermögen aus und stellte die Entwicklung dar.
Im Rahmen einer Außenprüfung für den Zeitraum 1996 - 1998 im Februar 2001 wurde festgestellt, dass die von der Klägerin vorgelegten Fahrtenbücher nicht ordnungsgemäß geführt waren.
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