FG Bremen - Urteil vom 24.10.2002
2 K 486/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1224

Zulässigkeit gewillkürten Betriebsvermögens bei der Einnahme-Überschuss-Gewinnermittlung; Einkommensteuer 1996-1998

FG Bremen, Urteil vom 24.10.2002 - Aktenzeichen 2 K 486/02 - Aktenzeichen 2 K 487/02

DRsp Nr. 2003/9329

Zulässigkeit gewillkürten Betriebsvermögens bei der Einnahme-Überschuss-Gewinnermittlung; Einkommensteuer 1996-1998

Im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist die Bildung von gewillkürten Betriebsvermögen wegen der fehlenden Möglichkeit zur klaren Abgrenzung zwischen Privatvermögen und Betriebsvermögen unzulässig (Anschluss an das Urteil des Finanzgericht Rheinland-Pfalz v. 25.5.1999 2 K 2492/98, EFG 1999, 872).

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der PKW, den die Klägerin auch für betriebliche Zwecke ihres Unternehmens, einer Unternehmensberatung, nutzt, gewillkürtes Betriebsvermögen darstellt.

Die Klägerin ermittelte ihren Gewinn gem. § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz. Den PKW, dessen Zuordnung streitig ist, schaffte sie am 29.6.1993 an und wies ihn in den Anlagen zu ihren Gewinnermittlungen seit 1993 als Anlagevermögen aus und stellte die Entwicklung dar.

Im Rahmen einer Außenprüfung für den Zeitraum 1996 - 1998 im Februar 2001 wurde festgestellt, dass die von der Klägerin vorgelegten Fahrtenbücher nicht ordnungsgemäß geführt waren.