FG Hessen - Urteil vom 18.10.2001
9 K 2871/98
Normen:
FGO § 40 Abs. 2 ; FGO § 41 Abs. 1 ; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4 ;

Zulässigkeit; Klage; Feststellungsklage; Besteuerungsgrundlage; Bilanzzusammenhang; Beschwer; Gewerbesteuer; Grundstück; Betriebsvermögen; Fortsetzungsfeststellungsklage - Fehlender Beschwer bei der Einkommensteuer durch steuerrechtliche Nachteile bei der Gewerbesteuer

FG Hessen, Urteil vom 18.10.2001 - Aktenzeichen 9 K 2871/98

DRsp Nr. 2002/1026

Zulässigkeit; Klage; Feststellungsklage; Besteuerungsgrundlage; Bilanzzusammenhang; Beschwer; Gewerbesteuer; Grundstück; Betriebsvermögen; Fortsetzungsfeststellungsklage - Fehlender Beschwer bei der Einkommensteuer durch steuerrechtliche Nachteile bei der Gewerbesteuer

1. Der für die Zulässigkeit einer Klage gegen einen Einkommensteuerbescheid notwendige Beschwer kann nicht aus nachteiligen Folgerungen bei der Gewerbesteuer des Klägers gezogen werden, die zu einer höheren Gewerbesteuer führen. 2. Über die Frage der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen wird erst in dem Jahr entschieden, in dem es einkommensteuerrechtlich auf diese Frage an kommt. 3. Die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sind unselbständige Vorfragen bei der Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Steuerschuldverhältnisses, hinsichtlich derer eine auf § 41 FGO gestützte Feststellungsklage unzulässig ist.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2 ; FGO § 41 Abs. 1 ; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob Teile eines Gebäudes als Betriebsvermögen zu aktivieren sind.