FG Hessen - Urteil vom 31.08.2001
13 K 6238/97
Normen:
FGO § 63 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 65 Abs. 1 ; AO § 125 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 36

Zulässigkeit; Klage; Unzuständigkeit; Finanzamt; Steuernummer; Rechtsbehelfsnummer; Nichtigkeit; Beklagtenwechsel; Auslegung; Schätzung; - Berichtigung einer irrtümlichen Beklagtenbezeichnung

FG Hessen, Urteil vom 31.08.2001 - Aktenzeichen 13 K 6238/97

DRsp Nr. 2002/1031

Zulässigkeit; Klage; Unzuständigkeit; Finanzamt; Steuernummer; Rechtsbehelfsnummer; Nichtigkeit; Beklagtenwechsel; Auslegung; Schätzung; - Berichtigung einer irrtümlichen Beklagtenbezeichnung

1. Bei einer Klage, die als Beklagten eindeutig ein unzuständiges Finanzamt als falschen Beklagten bezeichnet, liegt auch bei Angabe der Rechtsbehelfsnummer und der Steuernummer keine unklare Bezeichnung des Beklagten vor, die durch Auslegung berichtigt werden kann, wenn das unzuständige Finanzamt Teilaufgaben des richtigen Beklagten wahrnimmt (z.B. Steuerfahndung) und dabei dessen Steuernummer verwendet. 2. Richtet sich die Klage gegen den unrichtigen Beklagten ist die Klage unzulässig, auf eine vom Kläger im Rahmen der Anfechtungsklage geltend gemachte Nichtigkeit der angegriffenen Bescheide kommt es in diesem Verfahren nicht mehr an.

Normenkette:

FGO § 63 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 65 Abs. 1 ; AO § 125 ;

Tatbestand:

Die Klage richtet sich gegen die aufgrund der Feststellungen einer Steuerfahndungsprüfung im Schätzungswege vorgenommenen Erhöhungen der Betriebseinnahmen bei den Einkünften des Klägers (Kl.) aus Gewerbebetrieb.