LAG Düsseldorf - Urteil vom 19.05.2020
3 Sa 23/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1786/19

Zulässigkeit mehrerer Befristungsverträge für MusikerPrüfung der Maximalbefristungsdauer anhand einzelner VerträgeKeine Kettenbefristung bei vier Verlängerungen in fünf Jahren

LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 23/20

DRsp Nr. 2020/14190

Zulässigkeit mehrerer Befristungsverträge für Musiker Prüfung der Maximalbefristungsdauer anhand einzelner Verträge Keine Kettenbefristung bei vier Verlängerungen in fünf Jahren

1. Die Regelung des § 3 Abs. 1 Unterabsatz 3 des Tarifvertrages für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) in der Fassung vom 31.10.2009 verbietet lediglich den Abschluss eines Zeitvertrages mit einer Dauer von mehr als drei Jahren, nicht aber den mehrfachen Abschluss von Zeitverträgen mit geringerer Laufzeit, die lediglich zusammengerechnet die Zeitdauer von drei Jahren überschreiten. Das gilt jedenfalls dann, wenn bei Vertragsschluss jeweils nur ein für die jeweilige Vertragsdauer bestehender Vertretungsbedarf als Befristungsgrund bestanden hat und damit nicht ein über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren bestehender Bedarf lediglich künstlich in mehrere, für sich genommen kürzere Vertragsperioden aufgeteilt wurde.