BFH - Beschluss vom 04.08.2015
IX B 95/15
Normen:
FGO § 79 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1436

Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Umladung eines Zeugen wegen urlaubsbedingter Verhinderung des Zeugenbeistandes in den Sommerferien

BFH, Beschluss vom 04.08.2015 - Aktenzeichen IX B 95/15

DRsp Nr. 2015/15129

Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Umladung eines Zeugen wegen urlaubsbedingter Verhinderung des Zeugenbeistandes in den Sommerferien

NV: Ein Zeuge, der die in der Hauptsache ergehende Entscheidung nicht wegen eines Verfahrensmangels anfechten kann, kann in statthafter Weise gegen die Ladungsverfügung Beschwerde einlegen.

1. Ein Zeuge ist befugt, gegen die Ablehnung seines Antrags auf Verlegung des Verhandlungstermins, in dem er vernommen werden soll, Beschwerde einzulegen. § 128 Abs. 2 FGO steht nicht entgegen, da der Zeuge ansonsten keine rechtliche Möglichkeit hat, die Ablehnung der Terminsverlegung einer rechtlichen Überprüfung zuzuführen. Insbesondere ist ihm nicht zuzumuten, zunächst die Festsetzung eines Ordnungsgeldes abzuwarten und hiergegen Beschwerde einzulegen. 2. § 79 Abs. 3 FGO eröffnet nicht die Möglichkeit eines umfassenden Erörterungstermins mit der Vernehmung von Zeugen vor dem Berichterstatter. Das gilt insbesondere dann, wenn der Berichterstatter zu erkennen gibt, dass er Zweifel an der Glaubwürdigkeit eines Zeugen hat. In diesem Fall ist jedoch der unmittelbare Eindruck des Senats in vollständiger Besetzung für die Beweiswürdigung von Bedeutung.