BFH - Beschluss vom 27.01.2016
IX B 6/16
Normen:
FGO § 133;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 585
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 V 215/15

Zulässigkeit und Begründetheit der Erinnerung gegen die Versagung der Akteneinsicht

BFH, Beschluss vom 27.01.2016 - Aktenzeichen IX B 6/16

DRsp Nr. 2016/4230

Zulässigkeit und Begründetheit der Erinnerung gegen die Versagung der Akteneinsicht

1. NV: Gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts über eine Aussetzung der Vollziehung ist die Beschwerde nur dann statthaft, wenn sie entweder in der Entscheidung selbst oder in einem späteren Beschluss vom FG zugelassen worden ist. 2. NV: Wendet sich ein Beschwerdeführer gegen eine Verweigerung einer spontanen und unangekündigten Akteneinsicht durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, ist dagegen die Erinnerung (§ 133 FGO) statthaft. 3. NV: Wird ein Ablehnungsgesuch in einem abgeschlossenen Verfahren nach Beendigung der Instanz gestellt, fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis.

Die Versagung der Akteneinsicht kann nur dann mit der Erinnerung angefochten werden, wenn diese vom Urkundsbeamten endgültig verweigert worden ist. Dass er diese verweigert hat, als der Antragsteller spontan und unangekündigt auf der Geschäftsstelle erschienen ist, reicht nicht aus.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19. November 2015 15 V 215/15 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Normenkette:

FGO § 133;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen.