BFH - Beschluss vom 18.09.2018
XI R 54/17
Normen:
AO § 34, § 69, § 166, § 191;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 75
BFH/NV 2019, 100
DStZ 2019, 179
DZWIR 2019, 100
GmbHR 2019, 131
HFR 2019, 168
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 25.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2269/15

Zulässigkeit von Einwendungen des Geschäftsführers einer GmbH gegen die Höhe der Steuerforderungen im Haftungsverfahren

BFH, Beschluss vom 18.09.2018 - Aktenzeichen XI R 54/17

DRsp Nr. 2019/5

Zulässigkeit von Einwendungen des Geschäftsführers einer GmbH gegen die Höhe der Steuerforderungen im Haftungsverfahren

1. NV: Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Geschäftsführer einer GmbH im Haftungsverfahren mit Einwendungen gegen die Höhe der Steuerforderungen gemäß § 166 AO ausgeschlossen ist, wenn er der Forderungsanmeldung des FA hätte widersprechen können, dies aber unterlassen hat. 2. NV: Mangelnde Kenntnisse der Grundpflichten eines Geschäftsführers einer GmbH entschuldigen eine Pflichtverletzung nicht.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 25. Oktober 2017 2 K 2269/15 H wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 34, § 69, § 166, § 191;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde 2001 zum Geschäftsführer der ... GmbH (im Folgenden GmbH) bestellt, deren alleiniger Gesellschafter er seit 2003 war. Gegenstand der GmbH war der Großhandel mit Textilstoffen, die für den afrikanischen Markt bestimmt waren. Die GmbH betrieb ein Ladengeschäft in A und einen Internethandel für Textilien.