BFH - Beschluss vom 23.09.2015
I E 8/15
Normen:
GKG § 66 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 414

Zulässigkeit von Einwendungen gegen den Kostenansatz

BFH, Beschluss vom 23.09.2015 - Aktenzeichen I E 8/15

DRsp Nr. 2016/1964

Zulässigkeit von Einwendungen gegen den Kostenansatz

NV: Ist über die Kostenschuldnerstellung in der Kostengrundentscheidung entschieden worden, kann dies mit der Kostenerinnerung nicht mehr angegriffen werden (ständige Rechtsprechung).

Mit der Erinnerung können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst, d.h. gegen den Ansatz und die Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert richten. Einwendungen gegen die Kostenschuldnerstellung des Erinnerungsführers sind unzulässig, da die Kostengrundentscheidung in einem Erinnerungsverfahren nicht mehr angegriffen werden kann.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 5 S. 1;

Gründe

I. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 25. Februar 2015 (I B 140-145/14) die Beschwerde der Klägerin, Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Klägerin) —einer GmbH— als unzulässig verworfen und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Kostenrechnung vom 16. April 2015 (KostL …/15) die Gerichtskosten in Höhe von 360 € angesetzt. Hiergegen wendet sich die Erinnerung, mit der die fehlende Prozessvollmacht des damaligen Steuerberaters der Klägerin geltend gemacht wird.

Die Vertreterin der Staatskasse (Erinnerungsgegnerin) hat vorgetragen, dass eine unrichtige Sachbehandlung nicht erkennbar sei. Sie beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.