BFH - Beschluss vom 09.03.2016
VII E 9/15
Normen:
GKG § 19; GKG § 66 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1041

Zulässigkeit von Einwendungen gegen den Kostenansatz im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesfinanzhof

BFH, Beschluss vom 09.03.2016 - Aktenzeichen VII E 9/15

DRsp Nr. 2016/8486

Zulässigkeit von Einwendungen gegen den Kostenansatz im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesfinanzhof

NV: Legt der Steuerpflichtige eine Nichtzulassungsbeschwerde persönlich ein, obwohl in der Rechtsbehelfsbelehrung ausdrücklich auf den Vertretungszwang hingewiesen worden war, kommt auch bei Rücknahme der Beschwerde keine Nichterhebung der Gerichtskosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG wegen unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in Betracht.

Eine wegen Verletzung des Vertretungszwangs gem. § 62 Abs. 4 FGO unwirksamen Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht kostenmäßig als völlig gegenstandslos behandelt werden. Wird sie zurückgenommen, so fallen vielmehr die Gerichtskosten nach Nr. 6500 und 6501 des Kostenverzeichnisses gem. § 3 Abs. 2 GKG an.

Normenkette:

GKG § 19; GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) wies mit Urteil vom 4. Dezember 2014 5 K 2900/14 die Klage des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) auf Feststellung der Zahlungsverjährung bestimmter Steuerforderungen als unzulässig ab. Zur Begründung verwies das FG auf die Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Klage gegen einen Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung.