BFH - Beschluss vom 15.04.2014
II B 71/13
Normen:
AO § 180 Abs. 1 Nr. 1; BewG § 19; AO § 171 Abs. 10; AO § 182 Abs. 1; AO § 351 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG des Saarlandes, vom 26.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 1075/13

Zulässigkeit von Einwendungen gegen die Bewertung eines Grundstücks

BFH, Beschluss vom 15.04.2014 - Aktenzeichen II B 71/13

DRsp Nr. 2014/16908

Zulässigkeit von Einwendungen gegen die Bewertung eines Grundstücks

1. NV: Mängel im System der Einheitsbewertung des Grundbesitzes können nur mit einem Rechtsbehelf gegen den Einheitswertbescheid und nicht im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Grundsteuermessbescheid geltend gemacht werden. 2. NV: Die Aussetzung der Vollziehung eines Einheitswertbescheids wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die ihm zugrunde liegenden Vorschriften setzt voraus, dass nach den Umständen des Einzelfalles ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht. 3. NV: Das Interesse an der Aussetzung eines Einheitswertbescheids im Hinblick auf die Belastung mit Grundsteuer muss hinter das Interesse an einer geordneten (gemeindlichen) Haushaltswirtschaft zurücktreten.

1. Einwendungen gegen die Bewertung eines Grundstücks können nicht im Einspruchsverfahren gegen den Grundsteuermessbescheid geltend gemacht werden. Es ist vielmehr der als Grundlagenbescheid zugrunde liegende Einheitswertbescheid anzufechten. Ist dieser unanfechtbar geworden, so können Einwendungen nicht mehr berücksichtigt werden.