Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10. Mai 2017
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
I.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) nimmt den Kläger und Revisionskläger (Kläger) als Haftungsschuldner für Steuerschulden der A–GmbH (GmbH), die Rechtsnachfolgerin der B–KG (KG) ist, gemäß § 191 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 171 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) in Anspruch.
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