Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Dezember 2017
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt ein Restaurant. Im Jahr 2009 und im Streitjahr 2010 ermittelte er den Gewinn aus dem Betrieb des Restaurants gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes. Seine Einnahmen erwirtschaftete er ausschließlich im Bargeschäft. Für die Aufzeichnung der Kasseneinnahmen nutzte der Kläger eine Registrierkasse, welche gedruckte Tagessummenbons (Z–Bons) erstellte.
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