BFH - Beschluss vom 14.08.2018
XI B 2/18
Normen:
AO § 162 Abs. 2; FGO § 115;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 1
NJW 2018, 3608
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 05.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4033/15

Zulässigkeit von Hinzuschätzungen zu den gebuchten Einnahmen eines Restaurants wegen unklaren Ausweises von Stornierungen

BFH, Beschluss vom 14.08.2018 - Aktenzeichen XI B 2/18

DRsp Nr. 2018/16947

Zulässigkeit von Hinzuschätzungen zu den gebuchten Einnahmen eines Restaurants wegen unklaren Ausweises von Stornierungen

NV: Werden Stornierungen in Tagessummenbons (Z–Bons) nicht ausgewiesen, sondern allein die verbleibende Differenz, fehlt es an einer ordnungsgemäßen Kassenführung, die das Finanzamt dazu berechtigt, Hinzuschätzungen vorzunehmen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Dezember 2017 5 K 4033/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 162 Abs. 2; FGO § 115;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt ein Restaurant. Im Jahr 2009 und im Streitjahr 2010 ermittelte er den Gewinn aus dem Betrieb des Restaurants gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes. Seine Einnahmen erwirtschaftete er ausschließlich im Bargeschäft. Für die Aufzeichnung der Kasseneinnahmen nutzte der Kläger eine Registrierkasse, welche gedruckte Tagessummenbons (Z–Bons) erstellte.