LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.02.2021
9 Sa 926/19
Normen:
ZPO § 263; ZPO § 264;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 16
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 29.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 2366/18

Zulässigkeit von Klageerweiterungen im BerufungsverfahrenNeue Kündigungsschutzanträge als Klageerweiterung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.02.2021 - Aktenzeichen 9 Sa 926/19

DRsp Nr. 2021/13259

Zulässigkeit von Klageerweiterungen im Berufungsverfahren Neue Kündigungsschutzanträge als Klageerweiterung

Ein Kündigungsschutzantrag, mit dem im Berufungsverfahren erstmalig eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz ausgesprochene Kündigung angegriffen wird, ist eine nur unter den Voraussetzungen des § 533 ZPO zulässige Klageerweiterung. Dies gilt auch bei einem erstinstanzlich gestellten und im Berufungsverfahren weiter verfolgten allgemeinen Fortbestehensantrag.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. März 2019 - 25 Ca 2366/18 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten mit Schreiben vom 27.01.2018, der Klagepartei zugegangen am 27.01.2018, nicht aufgelöst worden ist.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin zu 1/10 und der Beklagte zu 9/10 zu tragen.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz hat die Klägerin zu 54/100 und der Beklagte zu 46/100 zu tragen. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten hat die Klägerin zu 14/100 zu tragen. Im Übrigen hat sie der Nebenintervenient selbst zu tragen.

III. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 263; ZPO § 264;

Tatbestand: