FG Münster, vom 16.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 4627/03AO
Zulässigkeit von Kontrollmitteilungen aus Anlass von Bankenprüfungen nach § 194 Abs. 3 Abgabenordnung (AO); Geltung des Schutzbereichs von § 30a Abs. 3 S. 2 AO für, legitimationsgeprüfte Konten oder Depots betreffende Buchungsbelege von bankinternen Aufwandskonten; Veranlassung einer Sperrwirkung durch § 30a Abs. 3 AO i.R. nicht strafrechtlich veranlasster, typisch steuerrechtlicher Ermittlungen zur Gewinnung von Prüfmaterial für die Veranlagung bei Vorliegen eines hinreichenden Anlasses für die Kontrollmitteilung; Voraussetzungen des hinreichenden Anlasses für die Nachprüfung der steuerlichen Verhältnisse
BFH, Urteil vom 09.12.2008 - Aktenzeichen VII R 47/07
DRsp Nr. 2009/5806
Zulässigkeit von Kontrollmitteilungen aus Anlass von Bankenprüfungen nach § 194 Abs. 3Abgabenordnung (AO); Geltung des Schutzbereichs von § 30a Abs. 3 S. 2 AO für, legitimationsgeprüfte Konten oder Depots betreffende Buchungsbelege von bankinternen Aufwandskonten; Veranlassung einer "Sperrwirkung" durch § 30a Abs. 3AO i.R. nicht strafrechtlich veranlasster, typisch steuerrechtlicher Ermittlungen zur Gewinnung von Prüfmaterial für die Veranlagung bei Vorliegen eines hinreichenden Anlasses für die Kontrollmitteilung; Voraussetzungen des hinreichenden Anlasses für die "Nachprüfung der steuerlichen Verhältnisse"
1. Kontrollmitteilungen aus Anlass von Bankenprüfungen sind, wenn keine legitimationsgeprüften Konten oder Depots betroffen sind, nach § 194 Abs. 3AO grundsätzlich ohne besonderen Anlass zulässig. Aus § 30a Abs. 1AO ergibt sich keine weitergehende Auswertungsbeschränkung "im Bankenbereich".2. Ein bankinternes Aufwandskonto ist kein legitimationsgeprüftes Konto i.S. des § 154 Abs. 2AO. Buchungsbelege zu diesem Konto, die ein legitimationsgeprüftes Konto oder Depot betreffen, fallen gleichwohl unter den Schutz des § 30a Abs. 3 Satz 2 AO, weil sie notwendigerweise auch zu diesem Kundenkonto gehören.
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