BFH - Urteil vom 15.03.2017
I R 11/15
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 258, 8
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 01.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 4169/10

Zulässigkeit von Rückstellungen für Verbindlichkeiten aus einem Aktienoptionsprogramm zugunsten von leitenden Mitarbeitern

BFH, Urteil vom 15.03.2017 - Aktenzeichen I R 11/15

DRsp Nr. 2017/10268

Zulässigkeit von Rückstellungen für Verbindlichkeiten aus einem Aktienoptionsprogramm zugunsten von leitenden Mitarbeitern

Eine AG kann Rückstellungen für Verbindlichkeiten aus einem Aktienoptionsprogramm zugunsten von leitenden Mitarbeitern nicht bilden, wenn die Optionen nur ausgeübt werden können, falls der Verkehrswert der Aktien zum Ausübungszeitpunkt einen bestimmten Betrag (hier: 10 % des Ausübungspreises) übersteigt und/oder wenn das Ausübungsrecht davon abhängt, dass es in der Zukunft zu einem Verkauf des Unternehmens oder einem Börsengang kommt. Der Grad der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines dieser Ereignisse ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 1. Oktober 2014 9 K 4169/10 K,F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I.

Streitig ist im Revisionsverfahren noch die Bildung von Rückstellungen für ein Aktienoptionsprogramm; Streitjahre sind 2006 bis 2010.