BFH - Urteil vom 04.03.2020
II R 11/17
Normen:
FGO § 110;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 251
BFH/NV 2020, 1007
BStBl II 2021, 155
DStRE 2020, 1009
DStZ 2020, 597
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 18.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3153/13

Zulässigkeit von von einem rechtskräftigen Urteil abweichenden Änderungen nach den Änderungsvorschriften der AO

BFH, Urteil vom 04.03.2020 - Aktenzeichen II R 11/17

DRsp Nr. 2020/9802

Zulässigkeit von von einem rechtskräftigen Urteil abweichenden Änderungen nach den Änderungsvorschriften der AO

1. § 110 Abs. 2 FGO ist dahingehend auszulegen, dass die Rechtskraft eines Urteils Vorrang gegenüber den Änderungsvorschriften der AO hat. 2. Eine Durchbrechung der Rechtskraft eines Urteils aufgrund geänderter Sachlage ist nur in engen Grenzen möglich. Sie ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn das Gericht im Urteil Bodenrichtwerte nicht berücksichtigen konnte, weil sie zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung trotz mehrmaliger Aufforderungen an den Gutachterausschuss nicht ermittelt wurden, aber eine solche Ermittlung nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung erfolgte, ohne dass für die verzögerte Bearbeitung ein sachlicher Grund erkennbar wurde.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18.01.2017 – 3 K 3153/13, die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 14.05.2013 und der Feststellungsbescheid des Beklagten vom 10.05.2012 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 110;

Gründe

I.