BFH - Beschluss vom 30.09.2020
VII B 96/19
Normen:
FGO § 41; AO § 80 Abs. 7; StBerG § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2021, 555
BFH/NV 2021, 781
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 25.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 298/18

Zulässigkeit vorbeugenden Rechtsschutzes gegen erwartete Anordnungen der Finanzverwaltung

BFH, Beschluss vom 30.09.2020 - Aktenzeichen VII B 96/19

DRsp Nr. 2021/7008

Zulässigkeit vorbeugenden Rechtsschutzes gegen erwartete Anordnungen der Finanzverwaltung

NV: Vorbeugender Rechtsschutz gegen (nur) erwartete oder befürchtete Anordnungen der Finanzverwaltung ist grundsätzlich unzulässig.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 25.07.2019 – 6 K 298/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 41; AO § 80 Abs. 7; StBerG § 7 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen einer vorbeugenden Feststellungsklage darüber, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat, dass er im Rahmen einer sog. Tax Law Clinic unentgeltlich Hilfe in Steuersachen leisten darf.