BFH - Beschluss vom 08.03.2004
VII B 138/03
Normen:
FGO § 115 § 116 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 974
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 12.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 283/00

Zulässigkeitsvoraussetzung für NZB; Beschwer

BFH, Beschluss vom 08.03.2004 - Aktenzeichen VII B 138/03

DRsp Nr. 2004/6246

Zulässigkeitsvoraussetzung für NZB; Beschwer

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels ist, dass der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist. Das gilt auch für die NZB. Hat der Kl. erstinstanzlich voll obsiegt, ist eine NZB unzulässig.

Normenkette:

FGO § 115 § 116 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) übersandte dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) eine Abtretungsanzeige, wonach die Eheleute S dem Kläger ihre Erstattungsansprüche aus den Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 1991 bis 1996 abgetreten hatten. Das nur von einem der Eheleute als Abtretenden unterschriebene Formular enthielt weder eine Angabe des voraussichtlichen Anspruchs noch des Abtretungsgrundes. Später gingen dem FA drei weitere vom Kläger vorgelegte Abtretungsanzeigen der Eheleute S zu, betreffend die Erstattungsansprüche der Eheleute S aus deren Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 1991 bis 1993. Diese waren von beiden Eheleuten als Abtretenden unterschrieben und enthielten Angaben über den voraussichtlichen Anspruch sowie den Abtretungsgrund. Mit Abrechnungsbescheid stellte das FA die Nichtigkeit sämtlicher Abtretungsanzeigen fest. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos.