Die Gegenvorstellung ist unzulässig.
Ungeachtet der Bedenken, die generell gegen die Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen Gerichtsentscheidungen, welche in materielle Rechtskraft erwachsen sind, geäußert werden (s. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 116 FGO Rz 282; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 29), kommt ein solcher nicht förmlicher Rechtsbehelf nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Oktober 2005 IV S 10/05, BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76).
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