FG Düsseldorf - Gerichtsbescheid vom 06.04.2000
17 K 1331/97 E
Normen:
EStG § 3b; BAT § 33a;
Fundstellen:
EFG 2000, 918

Zulagen; Wechselschichtzulage; Nachtarbeit; Mischzuschläge - Wechselschichtzulage kein Nachtarbeitszuschlag

FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 06.04.2000 - Aktenzeichen 17 K 1331/97 E

DRsp Nr. 2001/1577

Zulagen; Wechselschichtzulage; Nachtarbeit; Mischzuschläge - Wechselschichtzulage kein Nachtarbeitszuschlag

Die Wechselschichtzulage nach § 33a BAT ist ein vorrangig die Leistung von Schichtdienst, und nicht ausschließlich oder zu einem abgrenzbaren Teil die Leistung von Nachtarbeit abgeltender Zuschlag. Auf derartige Mischzuschläge findet die Steuerbefreiung nach § 3b EStG keine Anwendung.

Normenkette:

EStG § 3b; BAT § 33a;

Tatbestand:

Der Kläger erzielte als Verwaltungsangestellter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er erhielt von seinem Arbeitgeber Schichtzulagen nach § 33 a Abs. 2 BAT in Höhe von 1.440,-- DM. Der Arbeitgeber unterwarf diese Zulagen der Lohnsteuer.

Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung beantragte der Kläger, diese Zulagen als steuerfrei zu behandeln. Der Beklagte entsprach diesem Begehren in dem von ihm erlassenen Einkommensteuerbescheid nicht. Den von dem Kläger eingelegten Einspruch wies der Beklagte als unbegründet zurück.