BFH - Urteil vom 25.01.2007
III R 60/04
Normen:
InvZulG (1991) § 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2007, 762
BFH/NV 2007, 1048
BFHE 215, 454
BStBl II 2007, 410
DB 2007, 785
DStRE 2007, 617
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 10.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1628/99

Zulagenbegünstigung unter Verwendung von Altteilen hergestellter Wirtschaftsgüter

BFH, Urteil vom 25.01.2007 - Aktenzeichen III R 60/04

DRsp Nr. 2007/5955

Zulagenbegünstigung unter Verwendung von Altteilen hergestellter Wirtschaftsgüter

»1. Ein unter Verwendung gebrauchter und neuer Teile hergestelltes bewegliches Wirtschaftsgut ist neu im Sinne des Investitionszulagenrechts, wenn der Teilwert der Altteile 10 v.H. des Teilwerts des hergestellten neuen Wirtschaftsguts nicht übersteigt und die neuen Teile dem Gesamtbild das Gepräge geben. 2. Werden Teile eines nicht mehr einsetzfähigen Wirtschaftsguts (hier 25 Jahre alte Straßenbahn) ausgebaut, aufgearbeitet und zusammen mit neuen Teilen zu einem gleichartigen Wirtschaftsgut zusammengebaut, sind die Kosten für Demontage, Aufarbeitung und Zusammenbau nicht in den Teilwert der Altteile einzubeziehen. 3. Eine Prägung durch die neuen Teile setzt voraus, dass im Unterschied zur Generalüberholung ein anderes, bisher nicht existentes Wirtschaftsgut hergestellt wird. Das Entstehen eines anders- oder neuartigen Wirtschaftsguts ist nicht erforderlich.«

Normenkette:

InvZulG (1991) § 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Aktiengesellschaft, deren Gesellschaftszweck die Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs in einer Stadt im Fördergebiet ist.