BGH - Urteil vom 30.09.2019
AnwZ (Brfg) 38/18
Normen:
BRAO § 7 Nr. 8; BRAO § 46a Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2020, 105
MDR 2019, 1539
NJW 2019, 3644
WM 2020, 572
ZIP 2020, 34
r+s 2020, 538
Vorinstanzen:
AnwGH Hessen, vom 09.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 16/17

Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei Beteiligung des Anwalts am Erlass hoheitlicher Maßnahmen mit Entscheidungsbefugnis

BGH, Urteil vom 30.09.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 38/18

DRsp Nr. 2019/16151

Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei Beteiligung des Anwalts am Erlass hoheitlicher Maßnahmen mit Entscheidungsbefugnis

a) Eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt scheidet aus, wenn der Antragsteller am Erlass hoheitlicher Maßnahmen mit Entscheidungsbefugnis beteiligt ist. Es kommt dabei weder auf den Umfang der hoheitlichen Tätigkeit im Verhältnis zur Gesamttätigkeit noch darauf an, ob der Antragsteller als Entscheidungsträger nach außen auftritt oder erkennbar ist.b) Einer Zulassung steht nicht entgegen, wenn der Antragsteller im Zusammenhang mit hoheitlichen Maßnahmen lediglich als rechtliche Prüfstelle fungiert und gegenüber den entscheidenden Stellen nicht weisungsbefugt ist.c) Die Vorbereitung hoheitlicher Maßnahmen durch Stellungnahmen, Rechtsgutachten, mündliche oder schriftliche Beratungen sowie Fertigung von Entscheidungsentwürfen stellt kein Zulassungshindernis dar, ohne dass es darauf ankommt, wie häufig einem Entscheidungsvorschlag gefolgt wird (Fortführung von Senat, Urteil vom 6. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 31/17, juris Rn. 24).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 9. April 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.