BGH - Beschluss vom 20.07.2020
AnwZ (Brfg) 59/18
Normen:
BRAO § 46 Abs. 3; BRAO § 46a Abs. 1 S. 1 Nr. 3; BRAO § 46b Abs. 3; BRAO § 112c Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 29.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 62/17

Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei Vorliegen eines Zulassungsversagungsgrunds aufgrund der Tätigkeit durch Beteiligung am Erlass hoheitlicher Maßnahmen mit Entscheidungsbefugnis; Einstellen des Verfahrens bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Hauptsache hinsichtlich Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen

BGH, Beschluss vom 20.07.2020 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 59/18

DRsp Nr. 2020/12040

Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei Vorliegen eines Zulassungsversagungsgrunds aufgrund der Tätigkeit durch Beteiligung am Erlass hoheitlicher Maßnahmen mit Entscheidungsbefugnis; Einstellen des Verfahrens bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Hauptsache hinsichtlich Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen

Der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt steht der Zulassungsversagungsgrund des § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 7 Nr. 8 BRAO entgegen, wenn nach dem gegebenen Sach- und Streitstand davon auszugehen ist, dass der Antragsteller am Erlass hoheitlicher Maßnahmen mit Entscheidungsbefugnis beteiligt ist.

Tenor

Das Berufungsverfahren wird eingestellt.

Das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Juni 2018 ist gegenstandslos.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 46 Abs. 3; BRAO § 46a Abs. 1 S. 1 Nr. 3; BRAO § 46b Abs. 3; BRAO § 112c Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.