Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Februar 2017 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.
I.
Der Beigeladene ist seit 2005 im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen und seit 2015 bei der D. GmbH als Geschäftsführer (neben den beiden anderen Geschäftsführern) und als Director Human Resources Operations DSC GHO tätig. Auf Antrag des Beigeladenen hat die Beklagte diesen mit Bescheid vom 3. Mai 2016 als Syndikusrechtsanwalt zugelassen. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Die Klägerin beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung.
II.
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