VGH Bayern - Beschluss vom 22.03.2018
6 ZB 18.123
Normen:
KAG Art. 5 Abs. 9 S. 1; KAG Art. 10; KAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 5a; AO § 228;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 07.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen W 3 K 16.229

Zulassung der Berufung gegen ein Urteil über die Abweisung eines Leistungsklage auf Kaufpreisberichtigung für ein bebautes Grundstück wegen behaupteter Nichtigkeit einer Ablösungsvereinbarung

VGH Bayern, Beschluss vom 22.03.2018 - Aktenzeichen 6 ZB 18.123

DRsp Nr. 2018/6418

Zulassung der Berufung gegen ein Urteil über die Abweisung eines Leistungsklage auf Kaufpreisberichtigung für ein bebautes Grundstück wegen behaupteter Nichtigkeit einer Ablösungsvereinbarung

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 7. Dezember 2017 - W 3 K 16.229 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 31.000'- Euro festgesetzt.

Normenkette:

KAG Art. 5 Abs. 9 S. 1; KAG Art. 10; KAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 5a; AO § 228;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Denn der innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO' auf dessen Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO)' liegt nicht vor.

Der Kläger war Eigentümer des bebauten Grundstücks FlNr. 859 der Gemarkung W.' welches er mit notariellem Kaufvertrag vom 28. Oktober 2009 zu einem Kaufpreis in Höhe von 114.000'- Euro an die Beklagte verkauft hat. Das im Rahmen der Verkaufsverhandlungen erstellte Gutachten vom 26. Mai 2009 über den Verkehrswert des Grundstücks hatte unter Berücksichtigung der Marktsituation einen Verkehrswert in Höhe von 145.000'- Euro ermittelt.