BGH - Beschluss vom 22.10.2018
AnwZ (Brfg) 48/18
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Bayern, vom 21.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH I 1- 26/17

Zulassung der Berufung in einem Verfahren bzgl. des Widerrufs einer Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Einhaltung der Antragseinlegungsfrist

BGH, Beschluss vom 22.10.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 48/18

DRsp Nr. 2018/17854

Zulassung der Berufung in einem Verfahren bzgl. des Widerrufs einer Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Einhaltung der Antragseinlegungsfrist

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, wenn der Kläger die Antragsbegründungsfrist von zwei Monaten ab Zustellung des vollständigen Urteils versäumt hat.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 21. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.

Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 17. August 2018 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit am 26. Juni 2018 zugestelltem Urteil abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2018, beim Anwaltsgerichtshof eingegangen am 3. August 2018, hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Eine Begründung des Zulassungsantrages ist nicht erfolgt.

II.