OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.05.2017
4 E 384/17
Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1-2; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 25.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1104/15

Zulassung der Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.05.2017 - Aktenzeichen 4 E 384/17

DRsp Nr. 2017/5949

Zulassung der Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 25.4.2017 wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1-2; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die Beschwerde aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25.4.2017, mit dem die sinngemäße Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung vom 17.2.2016 zurückgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg.