Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 25.4.2017 wird verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die Beschwerde aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25.4.2017, mit dem die sinngemäße Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung vom 17.2.2016 zurückgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg.
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