Die Beschwerde ist unbegründet. Sie war zurückzuweisen.
Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) teils nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt worden. Im Übrigen liegen solche Zulassungsgründe nicht vor.
1. Die von ihr behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) hat die Klägerin nicht dargelegt.
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