I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) mit Urteil vom 4. Februar 2004 als unzulässig abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 11. Februar 2004 zugestellt worden. Weder der Tenor noch die Gründe der FG-Entscheidung enthalten einen Ausspruch über die Zulassung der Revision. In der dem FG-Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung wurde allerdings darauf hingewiesen, gegen das Urteil stehe den Beteiligten die Revision zu.
Mit Schriftsatz vom 4. März 2004 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen das FG-Urteil Revision eingelegt.
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