BFH - Beschluss vom 07.06.2004
X R 12/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1291
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 04.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 193/03

Zulassung der Revision

BFH, Beschluss vom 07.06.2004 - Aktenzeichen X R 12/04

DRsp Nr. 2004/11924

Zulassung der Revision

1. Die Zulassung der Revision muss ausdrücklich in die Urteilsformel aufgenommen werden; es genügt, wenn die Zulassung erkennbar aus den Urteilsgründen hervorgeht.2. Der Umstand, dass das FG in der Rechtsmittelbelehrung direkt darauf hingewiesen hat, im Streitfall sei die Revision eröffnet, führt nicht zu deren Statthaftigkeit.3. Ein ausdrücklich als Revision bezeichnetes Rechtsmittel kann nicht in eine NZB umgedeutet werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) mit Urteil vom 4. Februar 2004 als unzulässig abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 11. Februar 2004 zugestellt worden. Weder der Tenor noch die Gründe der FG-Entscheidung enthalten einen Ausspruch über die Zulassung der Revision. In der dem FG-Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung wurde allerdings darauf hingewiesen, gegen das Urteil stehe den Beteiligten die Revision zu.

Mit Schriftsatz vom 4. März 2004 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen das FG-Urteil Revision eingelegt.