BFH - Beschluss vom 30.01.2012
III B 20/10
Normen:
EStG § 64 Abs. 2 S. 1; AO § 174 Abs. 5 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1415
Vorinstanzen:
FG München, vom 10.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3464/08

Zulassung der Revision bei Geltendmachung eines Verfahrensmangels wegen Unterlassung einer notwendigen Beiladung

BFH, Beschluss vom 30.01.2012 - Aktenzeichen III B 20/10

DRsp Nr. 2012/14513

Zulassung der Revision bei Geltendmachung eines Verfahrensmangels wegen Unterlassung einer notwendigen Beiladung

NV: Die vom FG nach § 174 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 AO unterlassene Beiladung kann zwar auf Rüge der Familienkasse, nicht aber auf Rüge des Kindergeldberechtigten zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO führen. Denn § 174 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 AO bezweckt nicht, die Verfahrensposition des Kindergeldberechtigten zu verbessern und in seinem Interesse die Möglichkeiten der Sachaufklärung zu erweitern.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 2 S. 1; AO § 174 Abs. 5 S. 2;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bezog zunächst Kindergeld für ihre im August 1996 geborene Tochter J.

Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung für J mit Bescheid vom 12. Oktober 2007 gegenüber der Klägerin auf, weil J in den Haushalt ihrer Pflegemutter in S aufgenommen sei. Zugleich forderte sie das Kindergeld für den Zeitraum von September 2005 bis Juli 2007 in Höhe von 3.542 € zurück. Der Einspruch blieb erfolglos.

Im anschließenden Klageverfahren beantragten sowohl die Klägerin als auch die Familienkasse die Beiladung der Pflegemutter von J. In der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2009 stellte die Familienkasse den Antrag,

die Klage abzuweisen,

"hilfsweise"