BFH - Beschluss vom 19.01.2012
IV B 3/10
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 1 Hs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 740
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 29.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen II 544/05

Zulassung der Revision bei Rüge einer im Kern fehlerhaften Tatsachenwürdigung und Beweiswürdigung

BFH, Beschluss vom 19.01.2012 - Aktenzeichen IV B 3/10

DRsp Nr. 2012/6759

Zulassung der Revision bei Rüge einer im Kern fehlerhaften Tatsachenwürdigung und Beweiswürdigung

1. NV: Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten liegt u.a. dann vor, wenn das FG eine nach Aktenlage feststehende Tatsache, die richterweise in die Beweiswürdigung hätte einfließen müssen, unberücksichtigt lässt oder seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht. 2. NV: Auch ein Miteigentumsanteil an einem (noch) ungeteilten Grundstück kann ein "Objekt" i.S. der Rechtsprechungsgrundsätze zum gewerblichen Grundstückshandel sein.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 1 Hs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, denn sie ist jedenfalls unbegründet.

1. Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wonach das Finanzgericht (FG) gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen habe, liegt nicht vor.