FG Rheinland-Pfalz, vom 15.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2099/08
Zulassung der Revision bei Rüge einer vermeintlich fehlerhaften Rechtsanwendung durch das Finanzgericht
BFH, Beschluss vom 07.06.2011 - Aktenzeichen IX B 42/11
DRsp Nr. 2011/15149
Zulassung der Revision bei Rüge einer vermeintlich fehlerhaften Rechtsanwendung durch das Finanzgericht
1. NV: Mit dem Einwand der unzutreffenden Besteuerung nach § 23 Abs. 1EStG hinsichtlich des anteiligen Wertzuwachses bis zum 31. März 1999 wird eine (vermeintlich) fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG gerügt, also materiell-rechtliche Fehler; damit kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden.2. NV: Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich einer Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG bestehen jedenfalls dann nicht, wenn die zuvor geltende zweijährige Spekulationsfrist im Zeitpunkt der Gesetzesverkündung (31. März 1999) bezogen auf den Erwerb (22. Juli 1997) noch nicht abgelaufen war.
Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die fachkundig vertretene Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2FGO schon nicht benannt.
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