BFH - Beschluss vom 07.06.2011
IX B 42/11
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 15.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2099/08

Zulassung der Revision bei Rüge einer vermeintlich fehlerhaften Rechtsanwendung durch das Finanzgericht

BFH, Beschluss vom 07.06.2011 - Aktenzeichen IX B 42/11

DRsp Nr. 2011/15149

Zulassung der Revision bei Rüge einer vermeintlich fehlerhaften Rechtsanwendung durch das Finanzgericht

1. NV: Mit dem Einwand der unzutreffenden Besteuerung nach § 23 Abs. 1 EStG hinsichtlich des anteiligen Wertzuwachses bis zum 31. März 1999 wird eine (vermeintlich) fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG gerügt, also materiell-rechtliche Fehler; damit kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden. 2. NV: Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich einer Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG bestehen jedenfalls dann nicht, wenn die zuvor geltende zweijährige Spekulationsfrist im Zeitpunkt der Gesetzesverkündung (31. März 1999) bezogen auf den Erwerb (22. Juli 1997) noch nicht abgelaufen war.

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1.

Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die fachkundig vertretene Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 FGO schon nicht benannt.

a)