BFH - Beschluss vom 02.02.2012
IV B 60/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 189 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 699
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 21.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 640/09

Zulassung der Revision bei Rüge einer (vermeintlich) unzutreffenden Tatsachenwürdigung und fehlerhaften Rechtsanwendung durch das Finanzgericht

BFH, Beschluss vom 02.02.2012 - Aktenzeichen IV B 60/10

DRsp Nr. 2012/6754

Zulassung der Revision bei Rüge einer (vermeintlich) unzutreffenden Tatsachenwürdigung und fehlerhaften Rechtsanwendung durch das Finanzgericht

1. NV: Die Nachholung oder Änderung der Zerlegung eines Gewerbesteuermessbetrags setzt einen Antrag des (vermeintlich) übergangenen Steuerberechtigten voraus, der vor Ablauf der in § 189 Satz 3 AO genannten Jahresfrist zu stellen ist. 2. NV: Die Zerlegungssperre des § 189 Satz 3 AO greift auch dann nicht ein, wenn eine (erstmalige oder abweichende) Zerlegung vom (vermeintlich) Steuerberechtigten schon vor Erlass des Gewerbesteuermessbescheids beantragt wird.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 189 S. 3;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).