BFH - Beschluss vom 04.06.2024
VIII B 37/23
Normen:
EStG § 15 Abs. 2; EStG § 18 Abs. 4; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 17.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 39/19

Zulassung der Revision bei vermeintlich fehlerhafter Ablehnung der Gewinnerzielungsabsicht durch das FG

BFH, Beschluss vom 04.06.2024 - Aktenzeichen VIII B 37/23

DRsp Nr. 2024/8505

Zulassung der Revision bei vermeintlich fehlerhafter Ablehnung der Gewinnerzielungsabsicht durch das FG

NV: Materiell-rechtliche Fehler des Finanzgerichts (FG) im Rahmen der rechtlichen oder tatsächlichen Würdigung bei der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht können gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung nur bei einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung des FG zur Revisionszulassung führen.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17.03.2023 - 14 K 39/19 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2; EStG § 18 Abs. 4; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Voraussetzungen der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) dargelegten Zulassungsgründe sind nicht erfüllt (unter 1.). Soweit die Kläger die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Finanzgerichts (FG) angreifen, dieses habe bei der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht die Rahmenbedingungen der Tätigkeit des Klägers verkannt, ist die Revision auf dieser Grundlage ebenfalls nicht zuzulassen (unter 2.).