BFH - Beschluss vom 14.04.2020
VII B 53/19
Normen:
AO § 240; FGO § 6, § 74, § 96 Abs. 2, § 105, § 108, § 115, § 116, § 119 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 92
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 03.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1952/17

Zulassung der Revision betreffend die Höhe nach dem 31.12.2009 abgerechneter Säumniszuschläge

BFH, Beschluss vom 14.04.2020 - Aktenzeichen VII B 53/19

DRsp Nr. 2020/17946

Zulassung der Revision betreffend die Höhe nach dem 31.12.2009 abgerechneter Säumniszuschläge

Die Revision ist zuzulassen, soweit über Säumniszuschläge für die Zeit nach dem 31.12.2009 abgerechnet wurde NV: Im Revisionsverfahren wird zu entscheiden sein, ob sich Zweifel an der Vereinbarkeit der nach der Abgabenordnung gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO festzusetzenden Zinsen mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG auch auf Säumniszuschläge gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 AO übertragen lassen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 03.04.2019 – 12 K 1952/17 wird die Revision zugelassen, soweit der Abrechnungsbescheid vom 09.06.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.09.2017 Säumniszuschläge für die Zeit nach dem 31.12.2009 betrifft.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

AO § 240; FGO § 6, § 74, § 96 Abs. 2, § 105, § 108, § 115, § 116, § 119 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.