BFH - Beschluss vom 09.03.2011
X B 57/10
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 19; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 26.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3271/07

Zulassung der Revision gegen eine verfassungswidrige Besteuerung von Beamtenpensionen gem. § 19 EStG bei Erlass einer Weitergeltungsanordnung der Norm für einen Übergangszeitraum durch das BVerfG

BFH, Beschluss vom 09.03.2011 - Aktenzeichen X B 57/10

DRsp Nr. 2011/8324

Zulassung der Revision gegen eine verfassungswidrige Besteuerung von Beamtenpensionen gem. § 19 EStG bei Erlass einer Weitergeltungsanordnung der Norm für einen Übergangszeitraum durch das BVerfG

NV: Die vom BVerfG im Urteil vom 6. März 2002 2 BvL 17/99 (BVerfGE 105, 73) ausgesprochene Weitergeltungsanordnung der steuerlichen Regelungen über die Behandlung der Alterseinkünfte in den Jahren vor 2005 erstreckt sich auch auf die steuerliche Behandlung der Alterseinkünfte früher selbständig tätiger Steuerpflichtiger.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 19; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der angerufene Senat lässt dahingestellt, ob die Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Jedenfalls liegen die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision nicht vor.

1.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

a)